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Allgemeine Geschäftsbedingungen

§1 Geltung der Bedingungen
Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der Firma GaNaTech GmbH (im folgenden Firma GaNaTech genannt) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Kunden unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen werden hiermit widersprochen.

§2 Angebot und Vertragsschluß
(1) Die Angebote der Firma GaNaTech sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung der Firma GaNaTech.
(2) Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
(3) Die Verkaufsangestellten der Firma GaNaTech sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusagen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrags hinausgehen.

§3 Preise, Preisänderungen
(1) Soweit nicht anders angegeben, hält sich die Firma GaNaTech an die in ihren Angeboten enthaltenen Preise 30 Tage ab deren Datum gebunden. Maßgebend sind ansonsten die in der Auftragsbestätigung der Firma GaNaTech genannten Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.
(2) Sind Lieferfristen von mehr als vier Monaten ab Vertragsabschluß vereinbart, werden die am Tage der Lieferung geltenden Preise in Rechnung gestellt, übersteigen die letztgenannten Preise die zunächst vereinbarten um mehr als 10%, so ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
(3) Die Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, ab unserem Lager.

§4 Lieferzeiten
(1) Liefertermine oder –fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform.
(2) Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die der Firma GaNaTech die Lieferung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw. auch wenn sie bei Lieferanten der Firma GaNaTech oder deren Unterlieferanten eintreten - , hat die Firma GaNaTech auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen die Firma GaNaTech, die Lieferung  bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
(3) Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Kunde nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird die Firma GaNaTech von ihrer Verpflichtung frei, so kann der Kunde hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich die Firma GanNaTech nur berufen, wenn sie den Kunden unverzüglich benachrichtigt.
(4) Sofern die Firma GaNaTech die Nichteinhaltung verbindlich zugesagte Fristen und Termine zu vertreten hat oder sich in Verzug befindet, hat der Kunde Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von einem halben Prozent für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu fünf Prozent des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf zumindest grober Fahrlässigkeit der Firma GaNaTech.
(5) Die Firma GaNaTech ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, es sei denn die Teillieferung ist für den Kunde nicht von Interesse.
(6) Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtungen der Firma GaNaTech setzt rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus.
(7) Kommt der Kunde in Annahmeverzug, so ist die Firma GaNaTech berechtigt, Ersatz des ihm entstehenden Schadens zu verlangen; mit Eintritt des Annahmeverzugs geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Kunden über.
(8) Hat der Kunde Unterbrechungen oder Verzögerungen bei den von der Firma GaNaTech zu erbringenden Werkleistungen zu vertreten, schuldet der Kunde die durch die Unterbrechung oder Verzögerung entstandenen Kosten, die gesondert in Rechnung gestellt werden.

§5 Versand und Gefahrübergang
(1) Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager der Firma GaNaTech verlassen hat. Wird der Versand auf Wunsch des Kunden verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über.
(2) Nur auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers werden Lieferungen in seinem Namen und auf seine Rechnung versichert.

§6 Abnahmeverzug
Verweigert der Kunde nach Ablauf einer vertraglich vereinbarten Frist oder ihm gesetzten angemessenen Nachfrist von mindestens einer Woche die Abnahme der Lieferung oder ergibt sich sonst aus seinem Verhalten der Wille nicht abnehmen zu wollen, so kann die Firma GaNaTech vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.  Dieser Schadensersatz beträgt zwanzig Prozent des Nettowarenwertes zuzüglich gegebenenfalls anfallender Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe. Hierbei bleibt dem Kunden der Nachweis des konkret entstandenen Schadens vorbehalten, den die Firma GaNaTech dann beanspruchen kann.

§7 Gewährleistung
(1) Die Firma GaNaTech gewährleistet, dass die Produkte frei von Fabrikations- und Materialmängeln (vgl. hierzu auch Abs. 2) sind. Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate und beginnt mit dem Lieferdatum.
(2) Natursteinmaterial unterliegt als Naturprodukt in Farbe und Struktur naturbedingten Schwankungen, Verschiedenartigkeit in Körnung. Abweichung in Farbe und Struktur, wie Flecken, Adern, Schattierungen und Poren. Sofern und soweit es in dem Natursteinmaterial zu den vorbezeichneten Schwankungen und Abweichungen kommt, handelt es sich nicht um einen Fehler oder Mangel. Sie können nicht zum Gegenstand von Beanstandungen oder Mangelrügen gemacht werden.  Sofern und soweit dem Kunden Bemusterungen gezeigt oder übergeben wurden, erfolgte dies unverbindlich, da sie nur allgemein das Aussehen des Steines zeigen. Handmuster und Abschläge können niemals alle Unterschiede in Farbe, Zeichnung und Gefüge des Steines in sich vereinigen und exemplarisch wiedergeben.
(3) Hinsichtlich der Be- und Verarbeitung der Natursteine findet die DIN 18332 insbesondere für die Grenzabmessungen, Ebenheitstoleranzen, Aussehen und Ausbesserungen Anwendung. Des weiteren gelten die jeweils aktuellen Vorschriften des Deutschen Natursteinverbandes.
(4) Der Kunde muß der Firma GaNaTech offensichtliche Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von acht Tagen nach Eingang des Liefergegenstandes schriftlich mitteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind der Firma GaNaTech unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen. Die mangelhaften Liefergegenstände sind in dem Zustand, in dem sie sich im Zeitpunkt der Feststellung des Mangels befinden, zur Besichtigung bereitzuhalten.
(5) Die Gewährleistungsansprüche gegen die Firma GaNaTech insgesamt oder bezüglich einzelner Teile sind auf das Recht der Nachbesserung oder Nachlieferung beschränkt. Dem Kunden ist jedoch das Recht vorbehalten, bei Fehlschlagen von zwei Nachbesserungen oder Ersatzlieferungen, jeweils innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Eingang der Mängelanzeige, die Herabsetzung der Vergütung oder, wenn nicht einen Bauleistung Gegenstand Gegenstand der Gewährleistung ist, nach seiner Wahl Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen.
(6) Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen.
(7) Gewährleistungsansprüche gegen die Firma GaNaTech stehen nur dem unmittelbaren Kunden zu und sind nicht abtretbar.
(8) Die vorstehenden Absätze enthalten abschließend die Gewährleistung für die Produkte und schließen sonstige Gewährleistungsansprüche jeglicher Art aus. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus Eigenschaftszusicherungen.

§8 Eigentumsvorbehalt
(1) Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus  Kontokorrent), die der Firma GaNaTech aus jedem Rechtsgrund gegen dem Kunden jetzt oder künftig zustehen, werden der Firma GaNaTech die folgenden Sicherheiten gewährt, die er auf  Verlangen nach seiner Wahl freigeben wird, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als zwanzig Prozent übersteigt.
(2) Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die der Firma GaNaTech aus jedem Rechtsgrund gegen dem Kunden jetzt oder zukünftig zustehen, behält sich die Firma GaNaTech das Eigentum an den gelieferten Waren vor (Vorbehaltsware).
(3) Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an die Firma GaNaTech ab. Die Firma GaNaTech ermächtigt ihn widerruflich , die an die Firma GaNaTech abgetretenen Forderungen für deren Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungs-gemäß nachkommt.
(4) Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Kunde auf das Eigentum der Firma GaNaTech hinweisen und diese unverzüglich benachrichtigen, damit die Firma GaNaTech ihre Eigentumsrechte durchsetzen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, der Firma GaNaTech die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Kunde.
(5) Bei vertragswidrigen Verhalten des Kunden – insbesondere bei Zahlungsverzug – ist die Firma GaNaTech berechtigt, die Vorbehaltsware auf ihre Kosten zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Kunden gegen Dritte zu verlangen, In der Zurücknahme sowie die Pfändung der Vorbehaltsware durch die Firma GaNaTech liegt kein Rücktritt vom Vertrage.

§9 Zahlung
(1) Soweit nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen der Firma GaNaTech bei Kaufverträgen (Kaufpreis, Nebenleistungen, wie Verpackung auf Paletten mit Stahlbändern o.ä., verauslagte Kosten z.B. Zollkosten) bei Übergabe des Kaufgegenstandes – spätestens jedoch nach Zugang der Bereitstellungsanzeige und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung – fällig.
(2) Die Firma GaNaTech ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Kunden Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen, und wird den Kunden über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist die Firma GaNaTech berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
(3) Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn die Firma GaNaTech über den Betrag verfügen kann. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird.
(4) Rechnungen der Firma GaNaTech sind ohne Abzug sofort zahlbar. 
(5) Verzug tritt bei Mahnung nach Fälligkeit ein, jedenfalls aber 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufforderung. Der Verzugszins liegt 5%-Punkte über den Basiszinssatzn nach §1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetz vom 9. Juni 1998 (BGBI.IS. 1242).
(6) Wenn der Firma GaNaTech Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen, insbesondere einen Scheck nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt oder wenn der Firma GaNaTech andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen, so ist die Firma GaNaTech berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn sie Schecks angenommen hat. Die Firma GaNaTech ist in diesem Falle außerdem berechtigt Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung zu verlangen.
(7) Der Kunde ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind. Zur Zurückbehaltung ist der Kunde jedoch auch wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis berechtigt.

§10 Patente
(1) Die Firma GaNaTech wird den Kunden und dessen Abnehmer wegen Ansprüchen aus Verletzungen von Urheberrechten, Warenzeichen oder Patenten freistellen, es sei denn, der Entwurf eines Liefergegenstandes stammt vom Kunden. Die Freistellungsverpflichtung der Firma GaNaTech ist betragsmäßig auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(2) Zusätzliche Voraussetzung für die Freistellung ist, dass der Firma GaNaTech die Führung von Rechtsstreiten überlassen wird und dass die behauptete Rechtsverletzung ausschließlich der Bauweise der Liefergegenstände der Firma GaNaTech ohne Verbindung oder Gebrauch mit anderen Produkten zuzurechnen ist.
(3) Die Firma GaNaTech hat wahlweise das Recht, sich von den Abs. 1 übernommenen Verpflichtungen dadurch zu befreien, dass sie entweder
a) die erforderlichen Lizenzen bezüglich der angeblich verletzten Patente beschafft oder
b) dem Kunden einen geänderten Liefergegenstand bzw. Teile davon zur Verfügung stellt, die im Falle des Austausches gegen den verletzenden Liefergegenstand bzw. dessen Teil den Verletzungsvorwurf bezüglich des Liefergegenstandes beseitigen.
(4) Sämtliche von dem Kunden gefertigten Zeichnungen, Entwürfe, Konstruktions-vorschläge, Muster Werbedrucke sowie die von der Firma GaNaTech gefertigten Kalkulationsunterlagen bleiben Eigentum der Firma GaNaTech. Sie dürfen weder von dem Kunden nachgebildet noch Dritten zugänglich gemacht werden.

§11 Haftungsbeschränkung
Schadenersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen die Firma GaNaTech als auch gegen deren Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt. Dies gilt auch für Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung, allerdings nur insoweit, als der Ersatz von mittelbaren oder Mangelfolgeschäden verlangt wird, es sei denn, die Haftung beruht auf einer Zusicherung, die dem Kunden gegen das Risiko von solchen Schäden absichern soll. Jede Haftung ist auf den bei Vertragsschluß vorhersehbaren Schaden begrenzt. In dem Fall bleiben unberührt eine Haftung der Firma GaNaTech nach dem Produkthaftungsgesetz und sonstige Ansprüche aus Produzentenhaftung.

§12 Rücktritt der Firma GaNaTech
(1) Ergibt sich trotz vorheriger fachgemäßer Prüfung erst im Laufe einer sachgemäßen Bearbeitung, dass der Auftrag in der vorliegenden Form unausführbar ist oder nur mit einer unverhältnismäßigen Verteuerung durchgeführt werden kann, ist die Firma GaNaTech berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn nicht der Kunde einer möglichen Vertragsänderung zustimmt. Kommt es zum Rücktritt vom Vertrag, hat der Kunde nur einen Anspruch auf die kostenlose Rückgabe des etwa zur Bearbeitung überlassenen Gegenstands in dem jeweiligen Zustand. Weitere Ansprüche, insbesondere solche auf Schadensersatz bestehen nicht.
(2) Die Firma GaNaTech ist auch zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn in den Vermögensverhältnissen des Kunden eine wesentliche Verschlechterung eintritt, durch die der Anspruch auf die Gegenleistung gefährdet wird und seitens des Kunden nach Aufforderung die Firma GaNaTech keine Sicherheit geleistet wird.
(3) Tritt die Firma GaNaTech von diesem Vertrag berechtigter Weise zurück, hat der Kunde unverzüglich nach Aufforderung durch die Firma GaNaTech ihm bereits überlassene Ware auf eigene Kosten und eigenes Risiko in das Werk oder Lager der Firma GaNaTech zurückzubringen. Der Kunde hat als Ausgleich für den entstandenen Aufwand, die Gebrauchsüberlassung oder Wertminderung eine Pauschale von 20 Prozent des Rechnungsnettobetrages zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer zu zahlen. Den Vertragsparteien bleibt es freigestellt, einen höheren oder geringeren Schaden nachzuweisen und einzufordern.

§13 Datenschutz
Der Kunden wird gemäß §33 Datenschutzgesetz darauf hingewiesen, dass seine Daten im Rahmen der Auftragsabwicklung – insbesondere auch der Rechnungsstellung – gespeichert und verarbeitet werden.

§14 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit
(1) Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen der Firma GaNaTech und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland
(2) Soweit der Kunde Vollkaufmann i.S. des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Nastätten ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.
(3) Die Firma GaNaTech ist jedoch in Abweichung von Abs.2 berechtigt, auch Klage am Geschäftssitz des Kunden zu erheben.
(4) Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung  im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

§15 Informationen zur Online-Streitbeilegung
Die EU-Kommission stellt im Internet unter folgendem Link eine Plattform zur Online-Streitbeilegung bereit: http://ec.europa.eu/consumers/odr/
Diese Plattform dient als Anlaufstelle zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten aus Online-Kauf- oder Dienstleistungsverträgen, an denen ein Verbraucher beteiligt ist.
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